BOE num. 298 vom 12.November ein Rückschritt

Written by on 12. November 2020

Heute wurde im Staatsanzeiger das BOE mit der Nummer 298 veröffentlicht, in welchem geregelt wurde, ab wann wer wo und wie getestet einreisen darf.

Demnach darf ab dem 23. November nur noch nach Spanien aus einem Risikogebiet einreisen, wer einen max 72h alten negativen Diagnose-Test zur Erkennung einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 vorweisen kann. Als zugelassener Test wurde in Abschnitt 4 explizit der PCR- Test genannt. Andere Tests werden vorläufig nicht zugelassen, es sei denn, die EU kann sich auf einen „harmonisierten“ Einsatz anderer Tests, wie die schnelleren Antigen-Schnelltests einigen. Alle weiteren Aussagen sind im Prinzip so wie bereits gestern in unserem Artikel berichtet.

Damit wird die kanarische Lösung ab dem 23.11. offensichtlich wieder ausgehebelt, was auch einen Rückschritt bedeuten würde, da hier ja bereits die Antigen-Test mit als Nachweis gelten durften.

Wer allerdings von 14.11 bis 23. 11 auf die Kanaren reisen will, für den gilt weiterhin auch die Möglichkeit, den Nachweis auch mittels negativen Antigen-Test zu erbringen. Darüber hinaus kann dieser Tests auch noch ausnahmsweise unmittelbar nach Ankunft erfolgen.

Diese Möglichkeit wird im Punkt sechs des BOE allerdings auf, von der EU anerkannte Testmethoden – in dem Fall PCR – beschränkt. Ein Einreisender, der keinen negativen Test vorweisen kann, muss sich entweder direkt in einer, von den Gesundheitsbehörden zugewiesenen, Testeinrichtung oder innerhalb von 48 Stunden einem solchen Test unterziehen, während dessen er oder sie sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne begeben müssen.

Eine Ausnahme gilt für Schiffsbesatzungen, die in spanischen Häfen einlaufen.

Ob die „kanarische Lösung“ auf Grund der „sichere Korridor-Regelung“ weiterhin Bestand hat, bleibt zu prüfen bzw. abzuwarten.

BOE Tests2

BOE mit dem Abschnitt 4, der festlegt, welcher Test zulässig ist.

Hier gibt das BOE zu Nachlesen im Original

 

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