Allein schon die Überschrift ist irreführend!

Written by on 26. November 2020

In diesem Artikel  der FZ ging es mal wieder offensichtlich nur um´s Austeilen, dabei ist dieser Artikel durchaus fragwürdig.

Allein schon die Überschrift ist irreführend!

„Sonnenklar.tv behauptet fälschlich, Antigen-Tests würden auf Kanaren weiterhin akzeptiert“ so FZ am 23.11.

Natürlich werden die Antigen-tests auf den Kanaren weiterhin akzeptiert nämlich zum Einchecken in touristische Einrichtungen nach Weiterreise vom Festland auf die Kanaren bzw. innerhalb dieser. Natürlich muss die Gültigkeitsdauer eines solchen immer im Blick sein.

Sicherlich war die Aussage auf der Webseite von Sonneklar.tv rechtlich nicht ganz korrekt, voreilig vielleicht aber auch nicht falsch.

Ja, es gibt die Vorschrift im BOE im Vierten Abschnitt heißt es, dass:

“ jeder Passagier, der aus einem Risikogebiet ,wie im Anhang II aufgezählt, kommt und vor hat, in Spanien einzureisen, einen Test zum Nachweis einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Resultat vorweisen können muss und dieser innerhalb der vorangegangen 72 Stunden realisiert worden sein muss…“.

Und Ja, etwas weiter unten im selben Artikel des BOE steht auch welcher Test als einziger erlaubt wird nämlich der RT-PCR-Test und weiter heißt es:

„Solange keine in der EU abgestimmte Anwendung akzeptiert wird, werden andere diagnostische Test wie z.B. der Antigen-Schnelltests [und weiterer genannter Tests] nicht zugelassen.“

Im Sechsten Abschnitt heißt es dann im ersten Absatz

„Passagiere, die zum Zeitpunkt der Ankunft in Spanien bei der Kontrolle der Gesundheitsdokumente, aus einem im Anhang II aufgezählten Risikogebiet kommend nicht den entsprechenden Nachweis über die Durchführung eines diagnostischen Tests zum Nachweis einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Resultat und innerhalb der vorhergehenden 72 Stunden realisiert, vorweisen kann, müssen sich der Durchführung eines Tests der von der Auslandsgesundheitsservice [Servicio de sanidad exterior] eingerichtet wurde unterziehen.[…]“

Da steht ganz deutlich, dass sehr wohl ein Test NACH EINREISE möglich ist. Um dem noch eins oben auf zu setzen wurden tatsächlich auf [ wenn auch noch nicht allen] spanischen Flughäfen verschiedene Bereiche eingerichtet, wo dann die Tests nachgeholt werden können. Siehe hier und in diesem Artikel von EP wird berichtet, dass die angeordneten diagnostischen Tests zum Nachweis einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 die ANTIGEN-SCHNELLTESTS sind. Nichts destoweniger haben wir  hier eine Liste der, mit den in Deutschland zugelassenen Labors für PCR-Tests verlinkt. Mehr Infos gibt’s hier

Damit erscheint der kritisierte Hinweis von Sonnenklar.TV in einem anderen Licht.

Hier kommt nun aber die Frage nach der Strafandrohung in Form eines Bußgeldes ins Spiel.

Im o.g. BOE steht dazu im NEUNTEN Abschnitt folgendes:

„Im Falle des Nichteinhaltens des, in dieser Resolution vorstehend Genannten, ist die Regelung gemäß Titel VI des Gesetzes 33/2011 der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit vom 4.Oktober, bezüglich der Verstöße und Sanktionen anzuwenden.[…]“

Die in dem Interview mit Außenministerin Arancha González Laya wird von Strafandrohungen i.H.v. bis zu 6000€ gesprochen, die aber nicht eingetrieben werden sollen. Sie sollen nur abschrecken.

Nun aber was sagt das Gesetz über die Höhe aus? Mit der Behauptung es würden ab 3001€ fällig geht man davon aus, dass ein schwerer Verstoß vorläge. Hier sagt aber das Gesetz 33/2011 in Artikel 57 aus:

„[.]

b) Schwere Verstöße sind:

  1. Handlungsweisen oder Unterlassungen, die zu einer Gefährdung oder einem ernsthaften Schaden für die Gesundheit der Bevölkerung führen können, wenn es sich dabei nicht um einen sehr schweren Verstoß handelt.
  2. Die Weigerung gegenüber Mitarbeitern der Gesundheitsbehörden, diese zu unterstützen, ihnen zu helfen oder mit ihnen zusammenzuarbeiten […].

c) Geringfügige Verstöße sind:

  1. Nichteinhaltung der geltenden Gesundheitsvorschriften, wenn die verursachten Folgen keine oder nur geringe direkte Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung hatten.
  2. Diejenigen Verstöße, die nach den Bestimmungen dieses Artikels nicht als schwerwiegend oder sehr schwerwiegend eingestuft werden […].“

In Artikel 58 werden dann die Höhen festgelegt:

„[.]

(a) Im Falle eines besonders schweren Verstoßes: Eine Geldbuße von 60.001 bis 600.000 €, […]

(b) Für schwere Verstöße: Eine Geldbuße von 3.001 € bis 60.000 €.

(c) Für geringfügige Verstöße: Geldstrafe von bis zu 3000 € […]“

 

Es ist sehr gewagt mit der Bußgeldkeule zu schwingen, ggü. Reisenden, die mit einem Antigen-test kommen würden und das Ergebnis negativ ist.

Das wäre dann nämlich in jeden Fall auch ein Fall für das Verwaltungsgericht.

Und dann zur Aussage in diesem Artikel über die Kanarischen Regierung, die da „hofft“…

Richtigstellung! Zum Zeitpunkt der Redaktion des Artikel der FZ lag die besagte EU-Empfehlung 2020/1743 DER KOMMISSION vom 18. November 2020 zum Einsatz von Antigen-Schnelltests für die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen in 23 EU-Parlamentssprachen vor, damit ist nicht verständlich, weshalb die in Englisch zitierten Passagen nicht korrekt wiedergegeben bzw. übersetzt werden. Es sei denn um Verwirrung zu stiften.

Es ist ein sehr großer Unterschied, ob gesagt wird:

Es stünden sehr wenig oder nicht genügend Daten zur Verfügung, wie in der Übersetzung von Punkt13 geschehen.

Richtig muss es heißen:

„(13) Hinsichtlich des möglichen Einsatzes von Antigentests bei asymptomatischen Personen ist anzumerken, dass bislang nur sehr wenige Daten zur Leistung von Antigen-Schnelltests in diesem Kontext vorliegen. Außerdem werden in den Herstelleranweisungen zu den derzeit verfügbaren Antigen-Schnelltests asymptomatische Personen nicht als Zielpopulation aufgeführt.

(14) Die Möglichkeit des Einsatzes von Antigen-Schnelltests bei Reisenden könnte unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen entsprechend der epidemiologischen Lage weiter in Erwägung gezogen werden. So entwickeln das ECDC und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA), wie in der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2020 zu COVID-19-Teststrategien angekündigt, gemeinsam ein Protokoll für sicherere Flugreisen, einschließlich eines gemeinsamen Testkonzepts für Flughäfen.“

Diese beiden Punkte sind aber keineswegs Bestandteil der Empfehlung der EU Kommission diese kommt tatsächlich erst nach Punkt 24. Guckst du:

„[..]

(24) Diese Empfehlung stützt sich auf die neuesten Leitlinien des ECDC und der WHO. Sie kann angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, jüngster technologischer Entwicklungen und einer sich ändernden epidemiologischen Lage aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

  1. ZWECK DER EMPFEHLUNG

(1) Diese Empfehlung enthält Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einsatz von Antigen-Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen, wobei die Empfehlung vom 28. Oktober zu den COVID-19-Teststrategien als Grundlage dient.

(2) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in genau definierten Situationen, in denen der Einsatz von Antigentests sinnvoll ist, Antigen-Schnelltests zusätzlich zu RT-PCR-Tests durchzuführen, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, SARS-CoV-2-Infektionen festzustellen sowie Isolierungs- und Quarantänemaßnahmen zu begrenzen.

(3) Die vorliegende Empfehlung trägt auch dazu bei, in Zeiten begrenzter Testkapazitäten den freien Personenverkehr und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4) Die Empfehlung legt den Schwerpunkt insbesondere darauf, welche Kriterien für die Auswahl von Antigen-Schnelltests gelten sollten, unter welchen Bedingungen der Einsatz von Antigen-Schnelltests sinnvoll ist und wer die Tests durchführen sollte, sowie auf die Validierung und die gegenseitige Anerkennung dieser Tests und ihrer Ergebnisse.

[…]“

Zu Reisenden sagt diese Empfehlung – besagte EU-Empfehlung 2020/1743 DER KOMMISSION vom 18. November 2020-  nämlich gar nichts – erst recht nicht rät sie davon ab.

Verweise auf solche Aussagen finden sich in dieser Empfehlung der EU-Kommission vom 28.Oktober 2020 zu den COVID-19-Teststrategien, einschließlich des Einsatzes von Antigen-Schnelltests.

„[.]

(15) Mehrere Mitgliedstaaten haben mit dem Einsatz von Antigen-Schnelltests begonnen und nutzen diese im Rahmen ihrer nationalen COVID-19-Teststrategien. Darüber hinaus führt die Mehrheit der Mitgliedstaaten derzeit Validierungsstudien oder Pilotprojekte zur Bewertung der klinischen Leistung von Antigen-Schnelltests in bestimmten Settings und in Bezug auf die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen bei bestimmten Zielpopulationen durch. Der Gesundheitssicherheitsausschuss hat sich auf seiner Sitzung vom 19. Oktober 2020 darauf geeinigt, einen gemeinsamen Standpunkt zum Einsatz von Antigen-Schnelltests auszuarbeiten, in dem unter anderem auf die Anwendung dieser Tests und die Nutzung der damit erzielten Ergebnisse eingegangen werden soll.

(16) Die Nutzung von Antigen-Schnelltests wurde von der Gemeinsamen Aktion „EU Healthy Gateways“ bewertet, insbesondere mit Blick auf Einreisende an Flughäfen. Gegenstand der Analyse waren unter anderem Optionen für Laboruntersuchungsmethoden, der Zeitpunkt der Testung der Reisenden, die benötigten Ressourcen und die konkreten Regelungen an den Flughäfen. Dies kann auch mit Blick auf Reisende, die andere Transportmittel nutzen, von Relevanz sein.

(17) Die Kommission hat ferner vor Kurzem das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ersucht, ein Protokoll für sicherere Flugreisen zu erstellen, einschließlich eines Vorschlags für ein gemeinsames EU-Testprotokoll für den Gesundheitsschutz an Flughäfen. Dieses Protokoll sollte Aspekte wie den Zeitpunkt der Tests, die Zielpopulation, die Testarten und die mögliche Durchführung an den Flughäfen abdecken und könnte auf andere Beförderungsarten ausgeweitet werden. Die Entwicklung von Teststrategien auf der Grundlage validierter Technologien für den jeweiligen Kontext und gestützt auf die verfügbaren Kapazitäten sollte auch in die Konzepte für Quarantäne oder sonstige Einschränkungen einfließen, z. B. könnte durch die gegenseitige Anerkennung von Testergebnissen das Risiko einer Einschleppung von Fällen adäquat auf ein Maß eingedämmt werden, das dem in der Zielregion vorherrschenden Risiko entspricht oder niedriger ist, und somit die Aufhebung von Quarantäneregelungen oder anderen Beschränkungen erfolgen.

[…]“

Mit Blick auf die Antigen-Test wird schließlich folgende Empfehlung gegeben:

“[.]

ANTIGEN-SCHNELLTESTS

  1. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf Kriterien für die Auswahl von Antigen-Schnelltests einigen, insbesondere solche Kriterien, die ihre klinische Leistung betreffen wie Sensitivität und Spezifität, und eine Übereinkunft darüber erzielen, bei welchen Szenarien und in welchen Situationen der Einsatz von Antigen-Schnelltests sinnvoll ist, beispielsweise im Fall einer hohen Übertragungsrate innerhalb einer Gruppe.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere im Rahmen des Gesundheitssicherheitsausschusses sowie über andere Plattformen für den Wissensaustausch wie die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates einen aktiven Austausch bzw. eine Erörterung der Informationen über die Ergebnisse der Validierungsstudien zu Antigen-Schnelltests betreiben, die in den EU-Ländern durchgeführt werden, und zwar unabhängig von Studien der Unternehmen, die die Tests entwickelt haben.
  3. Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten schnellstmöglich einen Rahmen für die Evaluierung, Zulassung und gegenseitige Anerkennung von Schnelltests sowie für die gegenseitige Anerkennung der Testergebnisse erarbeiten. Darüber hinaus wird die Kommission den Markt und die Verfügbarkeit neuer Antigen-Schnelltests überwachen und dabei deren klinische Leistung und die festzulegenden Kriterien berücksichtigen, und sie wird einen zentralen Speicher für die Daten zu Antigen-Schnelltests und die Ergebnisse der Validierungsstudien einrichten, sobald diese EU-weit verfügbar werden, wobei sie sich auf die bestehende Datenbank „COVID-19 In Vitro Diagnostic Devices and Test Methods“ stützen wird. Die Kommission wird Initiativen für die Beschaffung von Tests einleiten, um einen gleichberechtigten Zugang zu Antigen-Schnelltests sowie deren zügige Bereitstellung in der gesamten EU zu gewährleisten.“

 

Damit ist durchaus verständlich, wie „ein Präsident der kanarischen Regierung unter dieser Voraussetzung äußern kann, dass man mit der spanische[n] Regierung verhandele und hoffe, dass ab 02.12.2020 auch Schnelltests für Einreise von der spanischen Regierung anerkannt würden“.

Und die spanische Regierung hat die Kompetenz, die Zugangsregulierung im „innergemeinschaftlichen Reiseverkehr“ zu erlassen – zumindest für das Staatsgebiet des Königreichs Spanien und tut dies auch. Und sie kann dies eben auch auf Grundlage dieser Empfehlung mit Hilfe auch von Antigen-Tests. Sonst müsste sie nämlich alle Reisenden ohne PCR-Test wieder zurückschicken oder alternativ den PCR-Test und, bis zur Vorlage des Ergebnisses, Quarantäne anordnen.

Die Ergebnisse ihrer eigenen Studien sollen den anderen EU-Staaten dann mitgeteilt werden um so eine gegenseitige Validierung zu fördern.


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